Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Haas Zeitarbeit GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer) 1) Allgemeines Für sämtliche von Haas Zeitarbeit GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer) aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende AGB des Kunden (im Folgenden: Auftraggeber) gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer nicht ausdrücklich widerspricht oder der Auftraggeber erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen. 2) Vertragsschluss Verträge zur Arbeitnehmerüberlassung bedürfen der Schriftform und werden für den Auftragnehmer erst dann verbindlich, wenn eine von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Vertragsurkunde beim Auftragnehmer vorliegt. 3) Rücktritt/Leistungsbefreiung a) Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten. Der Auftragnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer von dem Auftrag befreit. b) Stellt der Auftraggeber innerhalb der ersten vier Stunden fest, dass ein Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und besteht er auf Austausch, so kann er, gegenüber dem Auftragnehmer, den Zeitarbeitnehmer zurückweisen. 4) Arbeitsrechtliche Beziehungen a) Der Abschluss dieser Vereinbarung begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass nur Arbeitnehmer überlassen werden, die in einem Arbeitsverhältnis zum Personaldienstleister stehen (kein Kettenverleih). b) Für die Dauer des Einsatzes bei dem Auftraggeber obliegt diesem die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts. Der Auftraggeber wird dem Zeitarbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem mit dem Auftragnehmer vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich unterliegen und die dem Ausbildungsstand des jeweiligen Zeitarbeitnehmers entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei dem Auftragnehmer. c) Der Auftraggeber darf dem Zeitarbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die zum vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich gehören. Dazu gehören ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers nicht die Beförderung, der Umgang oder das Inkasso von Geld oder anderen Zahlungsmitteln. 5) Fürsorge-/Mitwirkungspflichten des Auftraggebers / Arbeitsschutzmaßnahmen a) Der Auftraggeber übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers (§ 618 BGB,